OLG Koblenz - Beschluss vom 24.01.2003
13 WF 262/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 126 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1400
Rpfleger 2003, 253
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 235/00

Erstattung von Reisekosten des am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 13 WF 262/02

DRsp Nr. 2004/3932

Erstattung von Reisekosten des am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Die Reisekosten eines am Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.2. Sie können daher gem. § 126 ZPO auch dann im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem zur Tragung der Prozesskosten verurteilten Gegner beigetrieben werden, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung erfolgt ist, dass lediglich die Gebühren eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts getragen werden.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 126 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte, als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) aufzufassende Erinnerung der Rechtsanwältin B........, mit der sie die Absetzung der ihr entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder rügt, ist begründet.