OLG Bamberg - Beschluß vom 26.02.1987
2 UF 360/86
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1047
NWB 1987, F. 1, 370
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen F 686/86

Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

OLG Bamberg, Beschluß vom 26.02.1987 - Aktenzeichen 2 UF 360/86

DRsp Nr. 1998/3730

Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

Eine Verpflichtung zur Zustimmung zum sogenannten steuerlichen Realsplitting besteht nur dann, wenn dem Empfänger von Unterhaltsleistungen sämtliche aufgrund der Zustimmung entstehenden Kosten vom Unterhaltsschuldner erstattet werden. Hierzu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Verpflichtet sich ein unterhaltspflichtiger, getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte in einem Unterhaltsvergleich dazu, dem anderen Ehegatten die Steuernachteile zu ersetzen, die diesem durch die Zustimmung zum sogenannten Realsplitting entstehen, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auf die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er seine Bedürftigkeit nicht dargetan hat und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.