BSG - Urteil vom 28.11.2018
B 14 AS 34/17 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; BGB § 1629a; ZPO § 811 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 2035
NJW 2019, 1704
NZS 2019, 475
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 353/16
SG Mainz, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1099/15

Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIAnwendbarkeit der Beschränkung der MinderjährigenhaftungKein Verschulden des Vertreters des MinderjährigenKeine Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze

BSG, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 34/17 R

DRsp Nr. 2019/6061

Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Anwendbarkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung Kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen Keine Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze

Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung setzt weder ein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus noch gibt es für ihr Eingreifen eine Bagatellgrenze.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. August 2017 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31. Mai 2016 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit eine über 19,84 Euro hinausgehende Erstattung verlangt wird.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; BGB § 1629a; ZPO § 811 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist eine Erstattungsforderung des beklagten Jobcenters gegen die Klägerin im Hinblick auf eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung.