LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2019
L 19 AS 1810/18 B
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; BGB § 1629a;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2995/18

Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne Entscheidung über einen Antrag auf ProzesskostenhilfeAnwendbarkeit der Beschränkung der MinderjährigenhaftungKeine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch im Verfahren betreffend den Erstattungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 1810/18 B

DRsp Nr. 2019/2505

Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe Anwendbarkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch im Verfahren betreffend den Erstattungsanspruch

1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion. 2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB findet auf den Erstattungsanspruch des § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II Anwendung. 3. Die Rechtmäßigkeit einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 3 SGB II ist nicht inzidenter im Verfahren betreffend den sich aus der abschließenden Entscheidung ergebenden Erstattungsanspruch zu prüfen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2018 geändert. Der Klägerin zu 4) wird ab dem 16.10.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3;