BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
5 C 6.02
Normen:
BSHG § 44 ; SGB V § 40 § 107 § 111 ; SGB X § 102 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 52
DVBl 2004, 47
DÖV 2003, 948
FamRZ 2003, 1554
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2689/99
VG Stuttgart, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 268/97

Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger Leistungsträger bei vorläufigen Sozialleistungen; Krankenversicherungsleistungen - Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung; Kostenerstattung für Rehabilitationsmaßnahme bei psychischer Erkrankung - Versorgungsvertrag

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 5 C 6.02

DRsp Nr. 2003/9861

Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger Leistungsträger bei vorläufigen Sozialleistungen; Krankenversicherungsleistungen - Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung; Kostenerstattung für Rehabilitationsmaßnahme bei psychischer Erkrankung - Versorgungsvertrag

»1. Ob ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, nach § 102 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach als "der zur Leistung verpflichtete" Leistungsträger erstattungspflichtig ist, richtet sich nach den für den in Anspruch genommenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 2. Voraussetzung einer Erstattungspflicht nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers vorliegen. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen. 3. Das Erfordernis der ärztlichen Aufsicht und Verantwortung für die Maßnahme gehört auch kostenerstattungsrechtlich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X

Normenkette:

BSHG § 44 ; SGB V § 40 § 107 § 111 ; SGB X § 102 ;

Gründe:

I.