FG Köln - Urteil vom 25.09.2003
15 K 4262/02
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ;

Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 15 K 4262/02

DRsp Nr. 2003/17324

Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

1. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten steht der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen und/oder Lohnsteuerabzugsbeträgen ergibt, demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA bezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. 2. Für die Zuordnung des Erstattungsanspruchs ist unerheblich, in der Person welches Ehegatten der Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt hat.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die in den Abrechnungsbescheiden vom 3.7.2001 erfolgte Aufteilung der Erstattungsbeträge auf die Klägerin und ihren Ehemann zu Recht erfolgt ist.

Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann für die Jahre 1996 bis 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat drei Kinder.

Der Ehemann der Klägerin bezog in allen Streitjahren, die Klägerin lediglich in den Jahren 1996 und 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, von denen Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten wurden. Daneben bezogen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Klägerin noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.