FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2002
4 K 1903/01
Normen:
EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ; SGB VIII § 92 Abs. 3 ; SGB VIII § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 631

Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber Familienkasse

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 1903/01

DRsp Nr. 2003/6686

Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber Familienkasse

Leistungen der Jugendhilfe stellen Sachleistungen, Leistungen der Familienkasse stellen Geldleistungen dar. Daher ist nicht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X Grundlage für den Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber der Familienkasse. Dieser Erstattungsanspruch setzt einen Kostenbeitragsbescheid der Jugendhilfe gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraus. Ist dieser zwar rechtswidrig aber nicht offensichtlich fehlerhaft bzw. nichtig, liegt nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ein wirksamer Kostenbeitragsbescheid vor.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ; SGB VIII § 92 Abs. 3 ; SGB VIII § 94 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, vom Beklagten Erstattung bzw. Abzweigung des Kindergeldes zu verlangen.