BGH - Beschluß vom 13.11.1991
VIII ZR 187/90
Normen:
BRAGO §§ 32, 121, 122 ; ZPO §§ 114, 121 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 191
BGHR BRAGO § 121 Prozeßkostenhilfe 1
BGHR BRAGO § 32 Prozeßkostenhilfeantrag 1
BRAK-Mitt 1992, 176
MDR 1992, 416
NJW 1992, 840

Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und fehlendem Sachantrag

BGH, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 187/90

DRsp Nr. 1993/961

Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und fehlendem Sachantrag

»Wird dem Antrag des Revisionsbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines schon als Wahlanwalt tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten vom Revisionsgericht gleichzeitig mit der Nichtannahme der Revision entsprochen, so steht dem beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse ein Erstattungsanspruch nur auf die Hälfte der Verfahrensgebühr zu (§§ 32 Abs. 1, 121, 122 BRAGO), wenn er bei oder nach Einreichung des Prozeßkostenhilfeantrags weder einen Sachantrag angekündigt noch einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht noch auf den drei Monate vor dem Antrag von ihm angekündigten Sachantrag ausdrücklich Bezug genommen hat. Eine stillschweigende Bezugnahme auf den früheren Sachantrag liegt in diesem Falle nicht vor (Abgrenzung zum Beschl. des BGH v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90).«

Normenkette:

BRAGO §§ 32, 121, 122 ; ZPO §§ 114, 121 ;

Gründe: