Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und fehlendem Sachantrag
BGH, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 187/90
DRsp Nr. 1993/961
Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und fehlendem Sachantrag
»Wird dem Antrag des Revisionsbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines schon als Wahlanwalt tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten vom Revisionsgericht gleichzeitig mit der Nichtannahme der Revision entsprochen, so steht dem beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse ein Erstattungsanspruch nur auf die Hälfte der Verfahrensgebühr zu (§§ 32 Abs. 1, 121, 122 BRAGO), wenn er bei oder nach Einreichung des Prozeßkostenhilfeantrags weder einen Sachantrag angekündigt noch einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht noch auf den drei Monate vor dem Antrag von ihm angekündigten Sachantrag ausdrücklich Bezug genommen hat. Eine stillschweigende Bezugnahme auf den früheren Sachantrag liegt in diesem Falle nicht vor (Abgrenzung zum Beschl. des BGH v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90).«