BVerwG - Urteil vom 22.11.2001
5 C 10.00
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2 Satz 1, 2 § 45 § 48 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 926
FEVS 53, 303
FamRZ 2002, 1102
NJW 2002, 1892
ZEV 2002, 469
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 26.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UE 2917/95
VG Kassel, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 2328/92

Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45, 48 SGB X auf -; -, Erbenhaftung für -

BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 5 C 10.00

DRsp Nr. 2006/8650

Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45, 48 SGB X auf -; -, Erbenhaftung für -

»1. Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 2 SGB X gegen einen Erben des Verpflichteten ist im Rahmen der entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X auf die Umstände in der Person des Erblassers, nicht aber auf in der Person des Erben begründete Umstände abzustellen. 2. Liegen keine atypischen Umstände vor, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Weg in eine ungebundene Ermessensentscheidung nicht eröffnet.«

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2 Satz 1, 2 § 45 § 48 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wird vom Beklagten als Erbin ihres am 29. Mai 1991 verstorbenen schwer kriegsbeschädigten Vaters auf Erstattung überzahlten Pflegegeldes in Anspruch genommen, welches ihr Vater für seine verstorbene Ehefrau nach deren Tod bezogen hatte.