OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2015
9 UF 29/15
Normen:
BGB § 741; BGB § 748;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 116/14

Erstattungsansprüche unter Ehegatten aufgrund Aufwendungen für Reparaturen eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 9 UF 29/15

DRsp Nr. 2016/358

Erstattungsansprüche unter Ehegatten aufgrund Aufwendungen für Reparaturen eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauses

Sind Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer eines Hausgrundstücks, so sind sie gem. § 748 BGB dem jeweils Anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernde Maßnahmen, d.h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes und Reparatur- oder Umbaumaßnahmen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert beträgt bis zu 9.300 €.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 748;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz.

Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit spätestens Januar 2010 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt aus dem je zu hälftigem Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, gelegen in K..., ... Straße 2 (Baujahr 1989/1990), ausgezogen. Der Antragsteller wohnt dort weiterhin mit seiner Lebenspartnerin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten.