OLG München - Beschluss vom 30.08.2016
11 WF 733/16
Normen:
ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 854
DStR 2017, 15
FuR 2017, 103
MDR 2017, 302

Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Klagegegners nach Klagerücknahme

OLG München, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 11 WF 733/16

DRsp Nr. 2016/16940

Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Klagegegners nach Klagerücknahme

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.04.2012 - 3 AZB 22/1; gegen BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15).

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt € 201,71.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für eine Rechtsverteidigung.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen wird; gleichzeitig begehrte sie hierfür Verfahrenskostenhilfe.