OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2000
7 W 11/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1655
OLGReport-Düsseldorf 2000, 204
ZEV 2002, 164
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/98

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Vertretung zunächst unbekannt, von einem Pfleger ermittelter Erben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 7 W 11/00

DRsp Nr. 2004/15120

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Vertretung zunächst unbekannt, von einem Pfleger ermittelter Erben

Hat der Pfleger zunächst unbekannter Erben einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, so ist der Mehrvertretungszuschlag auch dann anzuerkennen, wenn die von dem Pfleger ermittelten Erben es ablehnen, sich kostenmäßig an der Prozessführung zu beteiligen.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat mit Recht die Erstattungsfähigkeit der vierfachen Erhöhungsgebühr bejaht. Denn hier standen 5 Erben bei Abschluß des Rechtsstreits fest.

Der zu beurteilende Sachverhalt entscheidet sich insoweit entscheidend von demjenigen, den die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Beschluß vom 28. Mai 1990 (11 W 1105/90; Rpfleger 1990, 436, 437) zum Inhalt hatte. Das Oberlandesgericht in München hat nämlich den Fall entschieden, daß ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben den Rechtsstreit geführt hatte und diese erst nach Abschluß der Instanz festgestellt werden konnten.