Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat mit Recht die Erstattungsfähigkeit der vierfachen Erhöhungsgebühr bejaht. Denn hier standen 5 Erben bei Abschluß des Rechtsstreits fest.
Der zu beurteilende Sachverhalt entscheidet sich insoweit entscheidend von demjenigen, den die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Beschluß vom 28. Mai 1990 (
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