Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 15.10.2013 dahingehend teilweise abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 737,32 € (in Worten: siebenhundertsiebenunddreißig 32/100) und der seit 17.07.2013 zu verzinsende Betrag auf 234,55 € festgesetzt werden.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 70% und die Antragsgegnerin zu 30%.
4.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 330,34 € festgesetzt.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO,
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