OLG Celle - Beschluss vom 07.03.2002
15 WF 42/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 103 Abs. 1 § 118 Abs. 1 S. 4 ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 323
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37589/99

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Beschwerde im PKH-Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 15 WF 42/02

DRsp Nr. 2004/8006

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Beschwerde im PKH-Verfahren

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch erfasst nicht die Kosten einer Beschwerde im PKH-Bewilligungsverfahren, die damit auch nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 103 Abs. 1 § 118 Abs. 1 S. 4 ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag des Klägers, aufgrund der im Hauptverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung gegen die Beklagten diejenige Vergütung zur Erstattung festzusetzen, die er nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO seinen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren (15 WF 95/00) schuldet, zu Recht zurückgewiesen.