OLG Koblenz - Beschluss vom 02.03.2016
7 WF 205/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 821 F 440/10

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen, am Erstwohnsitz eines verfahrensbeteiligten ansässigen Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 7 WF 205/16

DRsp Nr. 2017/10060

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen, am Erstwohnsitz eines verfahrensbeteiligten ansässigen Rechtsanwalts

Hält sich ein Verfahrensbeteiligter am Sitz des Verfahrensgerichts regelmäßig auf, sei es weil er dort einen weiteren Wohnsitz unterhält oder etwa weil er an diesem Ort seinen Beruf ausübt, bedarf es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung regelmäßig nicht der Einschaltung eines auswärtigen, am (Erst-)Wohnsitz des Verfahrensbeteiligten ansässigen Rechtsanwalts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 10.6.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 710,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten war ein Güterrechtsverfahren anhängig. Durch Beschluss des Senats vom 20.2.2014 wurde unter teilweiser Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der erstinstanzlich entstandenen Kosten entschieden, dass diese die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4 zu tragen hat.