Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die streitgen Privatgutachterkosten waren nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich.
Die Klägerin hatte in der Klageschrift zum Wert des Vermächtnisses substantiiert vorgetragen. Das hatte das Landgericht nicht nur für schlüssig, sondern auch für glaubhaft erachtet und deshalb mit Beschluss vom 12. Juni 2001 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Titel eingestellt. Im Hinblick darauf waren die Beklagten nunmehr gehalten, substantiiert zu erwidern. Auch wenn sie nicht die Beweislast trugen, oblag es ihnen doch, näher darzutun, dass das Vermächtnis umfänglicher war, als die Klägerin einräumte. Damit das fundiert erfolgen konnte, mussten sie sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
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