OLG Celle - Beschluss vom 22.06.2015
2 W 150/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 2670
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.04.2015

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 2 W 150/15

DRsp Nr. 2015/11802

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächlichen Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten (gegen LG Düsseldorf NJW 2015, 498).

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. Mai 2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 769 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, nachdem das Landgericht es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, dem Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss förmlich zuzustellen.