Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.784 € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein in einem Kindschaftsverfahren privat eingeholten Zusatzgutachten.
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