OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2021
8 WF 7/21
Normen:
§ 85 FamFG; § 104 Abs 3 S 1 ZPO; § 151 Nr 1 FamFG; § 26 FamFG; § 1666 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1310
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 65/20

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Zweitgutachtens im VKH-Verfahren in Kindschaftssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 8 WF 7/21

DRsp Nr. 2021/7200

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Zweitgutachtens im VKH-Verfahren in Kindschaftssachen

In VKH-Verfahren in Kindschaftssachen sind die Kosten eines Privatgutachtens regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil ein nicht kostenarmer, wirtschaflich vernünftiger Beteiligter die Einholung eines privaten Zweitgutachtens nicht als sachdienlich einschätzen, sondern sich wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auf Vorbringen zur Sache und Angriffe auf das gerichtliche Gutachten beschränken würde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.784 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 85 FamFG; § 104 Abs 3 S 1 ZPO; § 151 Nr 1 FamFG; § 26 FamFG; § 1666 BGB;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein in einem Kindschaftsverfahren privat eingeholten Zusatzgutachten.