1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vergütung des Verfahrensbeistands und insbesondere die Erstattung von Dolmetscherkosten.
Mit der Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Erstattung von Dolmetscherkosten, die der Verfahrensbeiständin anlässlich ihrer Tätigkeit in einem Kinderschutzverfahren entstanden sind.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|