OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2012
II-6 WF 197/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 497/12

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung nach Antragsrücknahme

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 197/12

DRsp Nr. 2012/23010

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung nach Antragsrücknahme

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 2.8.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses vom 23.4.2012 ein Betrag von 345,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.5.2012 an den Antragsgegner zu erstatten ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 546,69 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.