OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.02.2012
2 WF 246/11
Normen:
FamFG § 85; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104;
Fundstellen:
FamFR 2012, 186
FuR 2012, 558
MDR 2012, 472
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 07.11.2011

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Ausland ansässigen Elternteils im Umgangsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 2 WF 246/11

DRsp Nr. 2012/9123

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Ausland ansässigen Elternteils im Umgangsverfahren

1. Einem beteiligten Elternteil mit Sitz im Ausland (hier Vereinigte Staaten von Amerika) werden wie einem Beteiligten im Inland Reisekosten zur Teilnahme am Anhörungstermin erstattet. 2. Solche Reisekosten sind gem. §§ 85 FamFG, 91 Abs.1 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.11.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 07.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.12.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 85; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.11.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 07.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.12.2011 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 FamFG, 567 ff. ZPO), aber nicht begründet.