Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die auf der Grundlage von Nr. 2400 RVG -KV entstanden sind, zu Recht abgelehnt.
§§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ZPO, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 keine Änderung erfahren haben, ermöglichen eine derartige Festsetzung nicht, und ein ergänzender einschlägiger Festsetzungstatbestand ist durch dieses Gesetz nicht geschaffen worden. Damit gelten die hergebrachten Rechtsgrundsätze unverändert.
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