OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2005
14 W 181/05
Normen:
RVG -VV Nr. 2400; ZPO § 91 § 103 § 104 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 435
FamRZ 2006, 217
JurBüro 2005, 313
MDR 2005, 838
OLGReport-Koblenz 2005, 561
Rpfleger 2005, 485
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 633/04

Erstattungsfähigkeit der vorprozessualen Geschäftsgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 14 W 181/05

DRsp Nr. 2005/20490

Erstattungsfähigkeit der vorprozessualen Geschäftsgebühr

»Mangels Prozessbezogenheit kann die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2400; ZPO § 91 § 103 § 104 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die auf der Grundlage von Nr. 2400 RVG -KV entstanden sind, zu Recht abgelehnt.

§§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ZPO, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 keine Änderung erfahren haben, ermöglichen eine derartige Festsetzung nicht, und ein ergänzender einschlägiger Festsetzungstatbestand ist durch dieses Gesetz nicht geschaffen worden. Damit gelten die hergebrachten Rechtsgrundsätze unverändert.