Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2007 - Az.
Die am 20. November 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den ihr am 7. November 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2008 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 340,55 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150,00 EUR.
Die Beschwerdeführerin begehrt aus ihrer Rechnung vom 18. Mai 2007 (Bl. 49 f. d.A.) über die auf 122,70 EUR festgesetzte Vergütung für die im Zeitraum vom 23. Januar bis zum 7. März 2007 entfaltete Tätigkeit hinaus die Vergütung ihres Aufwandes an Zeit und Fahrtkosten in der Zeit seit dem 27. Dezember 2006.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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