OLG Saarbrücken - Beschluß vom 06.12.1995
6 W 311/95 - 75 -
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltsgebühren

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 6 W 311/95 - 75 -

DRsp Nr. 1996/3391

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltsgebühren

»1. Ob angefallene Mahnanwaltskosten zu erstatten sind, bestimmt sich nach der Grundregel des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.2. Wenn nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid bei Abgabe der Sache an das Prozeßgericht ein Anwaltswechsel erforderlich wird, sind die Kosten des Mahnanwalts dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchte.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger die aufgrund rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 22.09.1995 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 4.995,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.10.1995 festgesetzt. Von den von der Klägerin für die von ihr zugezogenen Mahn- und Korrespondenzanwälte aus München in Ansatz gebrachten Kosten von insgesamt 1.908,77 DM hat der Rechtspfleger neben den Kosten für Schreibauslagen in Höhe von 54,80 DM lediglich eine Informationspauschale von 50,-- DM für erstattungsfähig gehalten.

Einer hiergegen eingelegten Erinnerung der Klägerin, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mahn-/Korrespondenzanwaltskosten richtet, haben der Rechtspfleger und die Richterin am Landgericht nicht abgeholfen.