I. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger die aufgrund rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 22.09.1995 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 4.995,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.10.1995 festgesetzt. Von den von der Klägerin für die von ihr zugezogenen Mahn- und Korrespondenzanwälte aus München in Ansatz gebrachten Kosten von insgesamt 1.908,77 DM hat der Rechtspfleger neben den Kosten für Schreibauslagen in Höhe von 54,80 DM lediglich eine Informationspauschale von 50,-- DM für erstattungsfähig gehalten.
Einer hiergegen eingelegten Erinnerung der Klägerin, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mahn-/Korrespondenzanwaltskosten richtet, haben der Rechtspfleger und die Richterin am Landgericht nicht abgeholfen.
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