OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2008
13 WF 68/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 46 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.04.2007

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des beim

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 13 WF 68/08

DRsp Nr. 2008/19456

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des beim

Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO, wonach die Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, kann auch ein beim Prozessgericht zugelassener nicht ortsansässiger Rechtsanwalt seine Reisekosten geltend machen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 46 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 4. April 2007 war dem in S. wohnenden Beklagten der in B. praktizierende Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht. Nachdem der Rechtsstreit, in dem der Beklagte von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden war, am 4.4.2007 durch Vergleich endete, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 14. Mai 2007 die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 1.043,63 EUR.