I.
Mit Beschluss vom 4. April 2007 war dem in S. wohnenden Beklagten der in B. praktizierende Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht. Nachdem der Rechtsstreit, in dem der Beklagte von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden war, am 4.4.2007 durch Vergleich endete, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 14. Mai 2007 die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 1.043,63 EUR.
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