OLG Köln - Beschluss vom 28.10.2011
25 WF 234/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1323
MDR 2012, 314
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 354/10

Erstattungsfähigkeit von Zeitaufwand für die Fertigung von Schriftsätzen durch einen Träger öffentlicher Verwaltung

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 25 WF 234/11

DRsp Nr. 2012/2438

Erstattungsfähigkeit von Zeitaufwand für die Fertigung von Schriftsätzen durch einen Träger öffentlicher Verwaltung

Ein Träger der öffentlichen Verwaltung kann die - auf der Basis eines Stundenlohns errechneten - Kosten für die Fertigung einer Antragsschrift nicht von dem Gegner erstattet verlangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2011 (317 F 354/10) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 06.06.2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10.05.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Die Antragstellerin beantragte unter dem 06.06.2011, Auslagen in Höhe von 396,-- € gegen den Antragsgegner festzusetzen. Hiervon entfielen 376,-- € (8 Stunden x 47,-- €) auf die Fertigung der Antragsschrift und 20,-- € auf eine „Auslagenpauschale“.

Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners.

II.