Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2011 (
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 06.06.2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
I.
Mit Beschluss vom 10.05.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Die Antragstellerin beantragte unter dem 06.06.2011, Auslagen in Höhe von 396,-- € gegen den Antragsgegner festzusetzen. Hiervon entfielen 376,-- € (8 Stunden x 47,-- €) auf die Fertigung der Antragsschrift und 20,-- € auf eine „Auslagenpauschale“.
Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners.
II.
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