KG - Beschluss vom 10.01.2013
25 WF 120/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 1879/11

Erstattungsfhähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 25 WF 120/12

DRsp Nr. 2013/14338

Erstattungsfhähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 400 € zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

Vom Senat zu entscheiden ist allein über die Beschwerde des Antragstellers. Die Beschwerde des Antragsgegners hat die Rechtspflegerin nicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104, 572 Abs. 1 ZPO dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern vielmehr eine Abhilfe angekündigt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die volle Berücksichtigung der ihm durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstandenen Kosten begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. Diese Kosten sind bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, da kein Erfordernis bestand, dass der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten an seinem Sitz und nicht am Sitz des von ihm angerufenen Gerichts beauftragt. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus dem auf den Hinweis des Senats vom 29. November 2012 gehaltenen Sachvortrag.