BGH - Beschluss vom 05.01.2011
XII ZB 240/10
Normen:
BGB § 1896; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 78
FamRZ 2011, 367
MDR 2011, 164
NJW-RR 2011, 579
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 XVII N 513
LG Bochum, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 112/10

Erstinstanzliche Entscheidung als möglicher Verfahrensgegenstand einer Beschwerde; Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers

BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 240/10

DRsp Nr. 2011/1096

Erstinstanzliche Entscheidung als möglicher Verfahrensgegenstand einer Beschwerde; Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. 2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Unterbringung bestellt. Die Frist zur Überprüfung der Betreuung wurde auf den 15. September 2010 bestimmt.