BayObLG - Beschluß vom 28.12.1994
1Z BR 36/94
Normen:
BVFG § 94 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; NÄG §§ 1, 3, 6; PStG § 15a; PStV § 20b;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 75
FamRZ 1995, 874

Erstmaliges Anlegen eines Familienbuchs eines Aussiedlers

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 36/94

DRsp Nr. 1995/2363

Erstmaliges Anlegen eines Familienbuchs eines Aussiedlers

Beantragt ein Aussiedler erstmals das Anlegen eines Familienbuches, so ist nur der behördlich geänderte Familienname einzutragen. Das gilt auch dann, wenn der Name in dieser Form nicht nach § 94 BVFG erklärt werden konnte.

»In das erstmals anzulegende Familienbuch von Aussiedlern ist nur der behördlich geänderte Familienname einzutragen, selbst wenn er in dieser Form gemäß § 94 BVFG nicht erklärt werden konnte.«

Normenkette:

BVFG § 94 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; NÄG §§ 1, 3, 6; PStG § 15a; PStV § 20b;

Gründe:

I. Die in der früheren Russischen SFSR geborenen Beteiligten zu 1 und 2 haben dort im Jahr 1987 geheiratet. Ihre Namen lauteten damals in der Transliteration der kyrillischen Schreibweise O. V. B. beziehungsweise A. P. K.. Die Beteiligte zu 1 führte nach der Eheschließung den Familiennamen K.. Aus der Ehe ist das 1988 geborene Kind J. A. K. hervorgegangen.

Die Ehegatten und ihre Tochter haben seit dem 17.12.1991 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Deutsche im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Vertriebenenausweise wurden den Ehegatten vom Ausgleichsamt der am 9.4.1992 ausgestellt.