OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2024
10 WF 94/24
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 188

Erstrecken der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Kosten eines Prozessvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 10 WF 94/24

DRsp Nr. 2025/1703

Erstrecken der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Kosten eines Prozessvergleichs

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 02.08.2024 - 229 F 13/24 - abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung der Antragstellerin sich auch auf den Abschluss des Vergleichs vom 02.08.2024 erstreckt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ging gegen den Antragsgegner mit dem Ziel der Übertragung der Alleinsorge für ihr gemeinsames Kind vor, wofür ihr mit Beschluss vom 16.04.2024 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war; der Antragsgegner begehrte Umgänge. Nach Erteilen einer Sorgerechtsvollmacht des Antragsgegners und seiner Erklärung, wegen des Alters des Kindes nicht mehr am Umgangsantrag festhalten zu wollen, einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass es bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und Umgänge derzeit nicht stattfinden sollten; sie baten das Amtsgericht um Beschlussfeststellung.