Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 02.08.2024 -
I.
Die Antragstellerin ging gegen den Antragsgegner mit dem Ziel der Übertragung der Alleinsorge für ihr gemeinsames Kind vor, wofür ihr mit Beschluss vom 16.04.2024 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war; der Antragsgegner begehrte Umgänge. Nach Erteilen einer Sorgerechtsvollmacht des Antragsgegners und seiner Erklärung, wegen des Alters des Kindes nicht mehr am Umgangsantrag festhalten zu wollen, einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass es bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und Umgänge derzeit nicht stattfinden sollten; sie baten das Amtsgericht um Beschlussfeststellung.
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