OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.08.2008
1 U 65/08
Normen:
BGB § 277 ; BGB § 1664 ;
Fundstellen:
DAR 2009, 202
FamRZ 2009, 707
NZV 2008, 511
OLGReport-Karlsruhe 2008, 864
VRS 115, 161
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 96/07

Erstreckung des Haftungsprivilegs der Eltern nach § 1664 BGB auch auf Fälle der Aufsichtspflichtverletzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 1 U 65/08

DRsp Nr. 2008/18239

Erstreckung des Haftungsprivilegs der Eltern nach § 1664 BGB auch auf Fälle der Aufsichtspflichtverletzung

»Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450

Normenkette:

BGB § 277 ; BGB § 1664 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Aufwendungen für ihr Mitglied, die am 18.02.1998 geborene F., in Anspruch.

Das Kind F. (in der Folge nur noch: das Kind) wurde am 25.12.2004 in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr schwer verletzt, als es aus der Gaststätte P., wo es mit seiner Mutter und anderen Verwandten Weihnachten feierte, auf die K.straße lief und dort vom Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erfasst wurde.

Die Klägerin begehrt Ersatz der unfallbedingten Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Verletzung des Kindes mit bisher insgesamt EUR 62.804,61 erbracht hat, i. H. v. (restlichen) EUR 25.528,71 nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, den gesamten zukünftigen Schaden zu ersetzen.