I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Aufwendungen für ihr Mitglied, die am 18.02.1998 geborene F., in Anspruch.
Das Kind F. (in der Folge nur noch: das Kind) wurde am 25.12.2004 in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr schwer verletzt, als es aus der Gaststätte P., wo es mit seiner Mutter und anderen Verwandten Weihnachten feierte, auf die K.straße lief und dort vom Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erfasst wurde.
Die Klägerin begehrt Ersatz der unfallbedingten Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Verletzung des Kindes mit bisher insgesamt EUR 62.804,61 erbracht hat, i. H. v. (restlichen) EUR 25.528,71 nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, den gesamten zukünftigen Schaden zu ersetzen.
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