KG - Beschluss vom 10.01.2011
17 UF 225/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 65; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 825
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 21735/10

Erstreckung des Umgangs auf Übernachtungen bei dem umgangsberechtigten Elternteil; Gegenstandswert im Verfahren über den Umgang mit einem Kind

KG, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 17 UF 225/10

DRsp Nr. 2011/1997

Erstreckung des Umgangs auf Übernachtungen bei dem umgangsberechtigten Elternteil; Gegenstandswert im Verfahren über den Umgang mit einem Kind

1. Der Regelumgang umfasst regelmäßig auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häuslichen Verhältnisse - beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch - ungünstig sein sollten. 2. Der Regelwert von 3.000 EUR kann um ein Drittel gekürzt werden, wenn nur ein untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs in Streit steht, der Sachverhalt einfach gelagert ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern beengt sind.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. November 2010 - 161 F 21735/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 65; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Mutter, mit der diese sich gegen die Anordnung von Übernachtungen im Rahmen der Regelung des Umgangs wendet, ist zulässig (§§ 58ff. FamFG) und insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).