Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. November 2010 - 161 F 21735/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.
1. Die Beschwerde der Mutter, mit der diese sich gegen die Anordnung von Übernachtungen im Rahmen der Regelung des Umgangs wendet, ist zulässig (§§ 58ff. FamFG) und insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
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