BGH - Beschluss vom 19.08.2015
XII ZB 314/13
Normen:
FamFG § 168; VBVG § 2 S. 1; VBVG § 2 Abs. 1 Hs. 1; VBVG § 5;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1880
FuR 2015, 715
MDR 2015, 1207
NJW 2015, 3301
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Diepholz, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII S 133
LG Verden, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1/13

Erstreckung des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers auf beide möglichen Vergütungsschuldner bei Zweifeln an der Mittellosigkeit des Betreuten; Anspruchsbegehren eines Betreuers auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen XII ZB 314/13

DRsp Nr. 2015/16530

Erstreckung des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers auf beide möglichen Vergütungsschuldner bei Zweifeln an der Mittellosigkeit des Betreuten; Anspruchsbegehren eines Betreuers auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse

VBVG § 2 Satz 1 a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 1.263 €

Normenkette:

FamFG § 168; VBVG § 2 S. 1; VBVG § 2 Abs. 1 Hs. 1; VBVG § 5;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die erstmals für die Zeit ab dem 15. Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit.