OLG Dresden - Beschluss vom 14.01.2021
20 WF 936/20
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 972
Vorinstanzen:
AG Plauen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 554/18

Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf FolgesachenAutomatische Erstreckung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung

OLG Dresden, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 20 WF 936/20

DRsp Nr. 2021/2248

Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Folgesachen Automatische Erstreckung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung

§ 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erstreckt nicht nur die Beiordnung des anwaltlichen Bevollmächtigten, sondern auch die in der Ehesache bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf die dort genannten Vertragsgegenstände, und dies unabhängig davon, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Erstreckung ausdrücklich beantragt wird.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 17.09.2020 - 6 F 554/18 - in Ziffer 1 und Ziffer 2 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30.11.2018 - 6 F 554/18 - unter Beiordnung von Rechtsanwältin K...... L......, P......, bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz auf alle mit der Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom 17.06.2020 (Notar A...... H......, UR-Rollennummer 1618/2020 T) über die Gegenstände Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat und nachehelichen Unterhalt erforderlichen Tätigkeiten erstreckt wird. Im Übrigen bleibt der Beschluss des Familiengerichts vom 17.09.2020 unberührt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.