OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.08.2014
18 UF 26/14
Normen:
EGV 2201/2003 Art 8; EGV 2201/2003 Art 15;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2860/12

Ersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe an ein schottisches Gericht, sich in einem Sorgerechtsverfahren für zuständig zu erklären

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 18 UF 26/14

DRsp Nr. 2015/20524

Ersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe an ein schottisches Gericht, sich in einem Sorgerechtsverfahren für zuständig zu erklären

Zu den Voraussetzungen eines Ersuchens gemäß Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rats über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 - hier: Ersuchen an ein Schottisches Gericht, sich in einem Sorgerechtsverfahren für zuständig zu erklären.

Ist in Deutschland ein Sorgerechtsverfahren anhängig, halten die betroffenen Kinder sich aber in Schottland auf und haben sie zu Schottland inzwischen auch eine besondere Bindung i.S. von Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003, so dass ein schottisches Gericht den Fall aufgrund des Aufenthalts der Kinder in Schottland besser beurteilen kann als das angerufene und derzeit zuständige Gericht in Deutschland, so ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, das ausländische Gericht zu ersuchen, sich für zuständig zu erklären.

Tenor

Der Haddington Sheriff Court, Schottland, wird ersucht, sich für die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Kinder F. L., geboren am ..., und J. L., geboren am ..., für zuständig zu erklären.

Normenkette:

EGV 2201/2003 Art 8; EGV 2201/2003 Art 15;

Gründe

I.