BayObLG - Beschluss vom 14.08.2002
1Z BR 88/02
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2 § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 45
BayObLGZ 2002, 269
FamRZ 2002, 1729
OLGReport-BayObLG 2003, 44
Rpfleger 2002, 620
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 4792/02
AG München 722 UR III 209/01,

Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des anderen Elternteils - verfassungsmäßige Regelung

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 88/02

DRsp Nr. 2002/13255

Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des anderen Elternteils - verfassungsmäßige Regelung

»Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2 § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der 1979 geborene Beteiligte zu 1 wurde im Geburtenbuch des Standesamts als Kind der Eheleute Z. mit dem Familiennamen Z. eingetragen. Durch seit 13.2.1980 rechtskräftiges Endurteil wurde festgestellt, dass der Ehemann der Mutter, der Beteiligten zu 2, nicht der Vater des Kindes ist. Am 19.12.1960 erkannte der leibliche Vater des Kindes, der Beteiligte zu 3, die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Ehe der Eheleute Z. wurde geschieden. Die Beteiligte zu 2 behielt den vom Familiennamen ihres Ehemanns abgeleiteten Ehenamen Z. bei.