VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2019
10 CS 18.2542
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 S 18.3835

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Notwendige Einholung eines erforderlichen Visums für die Einreise; Vorrang des Schutzes der Familie vor einwanderungsrechtlichen Belangen

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 10 CS 18.2542

DRsp Nr. 2019/7792

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Notwendige Einholung eines erforderlichen Visums für die Einreise; Vorrang des Schutzes der Familie vor einwanderungsrechtlichen Belangen

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 angeordnet.

II.

Unter Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2018 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Antragstellerin, eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 9 K 18.3834) weiter.

Gegenstand der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018, mit dem diese ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat.