Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.
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