Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die nachlassgerichtliche Genehmigung für die von dem Beteiligten zu 1) erklärte Löschungsbewilligung zu Recht erteilt. Dabei sei angemerkt, dass streng genommen nicht die Löschungsbewilligung nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig ist, sondern die damit konkludent abgegebene Aufgabeerklärung (§ 875 BGB).
Die Genehmigungserfordernisse der §§ 1812ff BGB, die hier im Grundsatz über § 1915 Abs.1 BGB anwendbar sind, dienen ausnahmslos allein dem Zweck, eine Verschleuderung des betreuten Vermögens zu verhindern bzw. zu erschweren. Daneben verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Nachlasspfleger sein Amt eigenverantwortlich wahrnimmt und keiner Sachaufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, sondern lediglich einer Rechtsaufsicht. Dementsprechend kann sich das Nachlassgericht bei einem Genehmigungsantrag regelmäßig auf die Prüfung beschränken, ob objektive Gründe für das zu genehmigende Geschäft sprechen und dem Nachlass kein wertmäßiger Verlust droht.
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