OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.02.1995
20 W 411/94
Normen:
BGB § 2354 § 2356 ; BNotO § 1 § 18 § 22 Abs. 2 § 24 ; FGG § 15 ; PStG § 45 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 586
ErbPrax 1995, 362
FamRZ 1996, 112
OLGReport-Frankfurt 1995, 67

Erteilung einer Personenstandsurkunde (hier: Sterbeurkunde) für einen Erbscheinsantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 20 W 411/94

DRsp Nr. 1996/20039

Erteilung einer Personenstandsurkunde (hier: Sterbeurkunde) für einen Erbscheinsantrag

»Fordert ein Notar vom Standesbeamten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eine näher bezeichnete Personenstandsurkunde mit der Behauptung an, er sei vom Vollmachtgeber beauftragt, einen Erbscheinsantrag zu beurkunden, so ist damit in der Regel ein rechtliches Interesse des Auftraggebers an der Erlangung der Urkunde glaubhaft gemacht.«

Normenkette:

BGB § 2354 § 2356 ; BNotO § 1 § 18 § 22 Abs. 2 § 24 ; FGG § 15 ; PStG § 45 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller (AntrSt.) hat seinen Verfahrensbevollmächtigten, einen Notar in Rheinland-Pfalz, damit beauftragt, die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach seinem am 25.7.1993 verstorbenen Neffen B (Erblasser) zu erwirken. Als gesetzliche Erbin des Erblassers kommt auch die Schwester des AntrSt. (K) in Betracht. Diese ist nach dem Vortrag des AntrSt. mutmaßlich im Oktober 1972 in O. vorverstorben.