SchlHOLG - Beschluss vom 27.11.2009
12 UF 47/09
Normen:
UVG § 7; ZPO § 645; ZPO § 727;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1592
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 FH 12/08

Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten unterhaltsberechtigter Kinder für einen Unterhaltstitel zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund einer Rückübertragungsvereinbarung

SchlHOLG, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 12 UF 47/09

DRsp Nr. 2010/2329

Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten unterhaltsberechtigter Kinder für einen Unterhaltstitel zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund einer Rückübertragungsvereinbarung

Unterhaltsberechtigten Kindern ist bei noch laufender Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse dann nach § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen, wenn die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 4 UVG zur gerichtlichen Geltendmachung wieder auf die Betroffenen rückübertragen und abgetreten sind (Abgrenzung zu OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092 f.).

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16.12.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 18. August 2008 abgeändert und der Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 02.05.2008 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 3.920 €.

Normenkette:

UVG § 7; ZPO § 645; ZPO § 727;

Gründe:

I.) Das Amtsgericht hat den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt:

- Für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.05.2008 auf 980 €,