BFH - Urteil vom 09.12.2014
X R 7/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 55a S. 2; EStG § 3 Nr. 55b ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG § 19 Abs. 2; BGB § 1587i a.F.; BGB § 1587g a.F.;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 765/12

Ertragsteuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X R 7/14

DRsp Nr. 2015/5952

Ertragsteuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB

1. NV: Werden im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Versorgungsbezüge abgetreten, so gehören diese weiterhin zu den Einkünften des Ausgleichspflichtigen. 2. NV: Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben lediglich mit derjenigen Quote abziehbar, mit der die Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Der Sonderausgabenabzug ist daher anteilig um den Prozentsatz zu kürzen, zu dem die Versorgungsbezüge beim Ausgleichspflichtigen nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. April 2010 BStBl I 2010, 323).

1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB a.F. abgetretene Versorgungsbezüge gehören einkommensteuerlich weiterhin zu den Einkünften des Ausgleichspflichtigen. 2. Da gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben zu behandeln sind, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, ist der Sonderausgabenabzug bei dem Ausgleichspflichtigen anteilig um den Prozentsatz zu kürzen, der bei dem Ausgleichspflichtigen nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei ist.

Tenor