BFH - Urteil vom 23.11.2016
X R 60/14
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; BGB § 1587a; BGB § 1587b; BGB § 1587f; BGB § 1587o; VAHRG § 1 Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 3b; BeamtVG § 57; SGB VI § 76;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1171/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-SplittingsBegrenzung des Werbungskostenabzugs auf den sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich

BFH, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen X R 60/14

DRsp Nr. 2017/6126

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf den sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich

1. NV: Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden. 2. NV: Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar. 3. NV: Der Werbungskostenabzug ist begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.

1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden.