BFH - Urteil vom 19.04.2021
VI R 49/18
Normen:
EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des ZollkodexAnpG ; § 8 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 13a Abs. 4, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3; BGB § 133, § 157, § 1090;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1247
DStRE 2021, 1102
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 325/17

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen wegen der Verlegung eines Regenwasserkanals auf einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch die GemeindeAbgrenzung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 19.04.2021 - Aktenzeichen VI R 49/18

DRsp Nr. 2021/12663

Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen wegen der Verlegung eines Regenwasserkanals auf einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch die Gemeinde Abgrenzung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Land- und Forstwirtschaft

1. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.03.1982 – IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643). 2. Leistungen, die ein Landwirt für die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines Betriebsgrundstücks bezieht, mit der er das zeitlich nicht begrenzte Recht eingeräumt hat, auf dem Grundstück in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG mit dem Grundbetrag gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 – 9 K 325/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.08.2017 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 21.06.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf 4.421 € herabgesetzt werden.