Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin verneint. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen.
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