BayObLG - Beschluß vom 10.07.2000
1Z BR 52/00
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 304
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3279/98
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 14/97

Erwachsenenadoption

BayObLG, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 52/00

DRsp Nr. 2000/6580

Erwachsenenadoption

»Ablehnung einer Erwachsenenadoption zwischen einem 44-jährigen deutschen Maurermeister als Annehmenden und zwei seiner 24 bzw. 21 Jahre alten jugoslawischen Bauarbeiter, deren Asylantrag abgelehnt wurde.«

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der 1956 geborene Beteiligte zu 3 ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat vier Geschwister, die alle Kinder haben. Er ist Maurermeister und betreibt an seinem Heimatort ein Baugeschäft, in dem er neben einem Lehrling fünf Asylbewerber beschäftigt. Der Beteiligte zu 1 wurde am 20.1.1974 in Pecane in der zur Republik Serbien gehörenden Provinz Kosovo geboren. Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er kam im Frühjahr 1993 nach Deutschland, nahm eine Arbeit als Bauarbeiter beim Beteiligten zu 3 auf und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in eigener Wohnung und wird vom Beteiligten zu 3 als "Altlehrling" beschäftigt.