BGH - Beschluß vom 10.10.2003
IXa ZB 170/03
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1615k (i.d.F. vom 30. Juni 1998) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 129
FamRZ 2004, 185
InVo 2004, 109
MDR 2004, 294
NJW-RR 2004, 362
Vorinstanzen:
LG Münster,
AG Borken,

Erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungskosten

BGH, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 170/03

DRsp Nr. 2003/14472

Erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungskosten

»Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungskosten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1615k (i.d.F. vom 30. Juni 1998) ;

Gründe:

I. Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von Entbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei der Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten Unterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß, die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemeinsamen Wohnung beruhen können.