BGH - Beschluß vom 18.06.1986
IVb ZB 105/84
Normen:
BGB § 1570, § 1696 ; JWG § 48a Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 519, § 629c;
Fundstellen:
DAVorm 1986, 800
FamRZ 1986, 895
MDR 1987, 39
NJW 1987, 1024

Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten Berufung; Anhörung des Jugendamts im Rechtsmittelverfahren

BGH, Beschluß vom 18.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 105/84

DRsp Nr. 1995/2458

Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten Berufung; Anhörung des Jugendamts im Rechtsmittelverfahren

»a) Die auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkte Berufung kann ausnahmsweise noch nach Ablauf der Begründungsfrist auf die Sorgerechtsregelung erweitert werden, wenn Abänderungsgründe i.S. des § 1696 BGB neu entstanden sind und die Entscheidung über den Unterhalt von der Sorgerechtsregelung abhängt. b) Zur Anwendung des § 629c ZPO. c) Die in erster Instanz erfolgte Anhörung des Jugendamts zur Sorgerechtsregelung muß im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse seit der Anhörung wesentlich verändert haben (Ergänzung zu BGH, Beschluß vom 21. Mai 1954 - IV ZB 8/54 - FamRZ 1954, 219, 220).«

Normenkette:

BGB § 1570, § 1696 ; JWG § 48a Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 519, § 629c;

I. Die Parteien haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Michael, geboren am 5. Januar 1969, Mark, geboren am 26. April 1972 und Sandra, geboren am 4. Mai 1976, hervorgegangen sind. Seit April 1981 lebten sie getrennt. Die Kinder befanden sich zunächst bei der Mutter, die mit einem anderen Mann zusammenlebte.