OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1996
13 UF 961/95
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1360b ; ZPO § 515 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 368
NJW-RR 1997, 514
NJWE-FER 1997, 146

Erweiterung der Berufung nach teilweiser Berufungsrücknahme und Ende der Berufungsbegründungsfrist; Berücksichtigung einer Einkommenssteigerung wegen Wechsels der Steuerklasse; Rechtsnatur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 13 UF 961/95

DRsp Nr. 1997/5545

Erweiterung der Berufung nach teilweiser Berufungsrücknahme und Ende der Berufungsbegründungsfrist; Berücksichtigung einer Einkommenssteigerung wegen Wechsels der Steuerklasse; Rechtsnatur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

1. Die Berufungserweiterung nach erfolgter teilweiser Berufungsrücknahme ist zulässig. Grundsätzlich ist eine Berufungserweiterung auch nach Abschluß der Berufungsbegründungsfrist möglich, soweit die Berufungsgründe dies gestatten, insbesondere, wenn sie vorbehalten wurde (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 519 RN 31).Zwar steht eine Teilrücknahme bis zu einem niedrigeren Unterhaltsbetrag der Erweiterung über den Ursprungsbetrag begrifflich entgegen. Allerdings führt die Teilrücknahme nicht zur Teilrechtskraft, weil das Restrechtsmittel ebenso wie bei einer anfänglich beschränkten Berufung die Rechtskraft im ganzen hemmt. Der Widerruf der Rücknahme ist aber möglich, wenn die Rücknahmeerklärung zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers im Widerspruch stand und der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten, auf dem die Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner offensichtlich war (BGH FamRZ 1988, 496) oder wenn die Rechtsmittelrücknahme auf einem Irrtum beruht, den der Rechtsmittelgegner in erster Linie verursacht hat (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 515 RN 9).