OLG Dresden - Beschluss vom 19.06.2013
20 WF 573/13
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRB 2013, 318
MDR 2013, 914
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1672/12

Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder im sorgerechtlichen Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 20 WF 573/13

DRsp Nr. 2013/16367

Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder im sorgerechtlichen Verfahren

Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: § 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss auf die Regelung von Umgangsangelegenheiten erweitert, so führt dieser Beschluss grundsätzlich zu einer entsprechenden Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistands, ohne dass dazu ein zweiter Bestellungsbeschluss erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand erwirbt, wenn er nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstandes in dem hin zukommenden Aufgabenbereich tätig geworden ist, daher auch insoweit einen (weiteren) Vergütungsanspruch.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands vom 28.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 24.05.2013 - 4 F 1672/12 - dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand auf seinen Vergütungsantrag vom 10.04.2013 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungspauschale gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf 1.100,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe:

I.